Satzung


§ 1.    Name und Sitz des Fanclubs


1.1.      Der Fanclub führt den Namen „DEAF Club Veilchen“ kurz: „DCV“    

1.2.      Er hat den Sitz in Aue und ist als Fanprojekt Aue e.V. anerkannt und zugelassen.    

1.3.      Die offiziellen Geschäftsanschriften des Fanclubs sind immer die des 1.Vorsitzender und des

stellvertretende Vorsitzenden. 

1.4.      Das Geschäftsjahr beginnt am 1.01. jeden Jahres und endet am 31.12. des Folgejahres    

1.5.      Die offizielle Homepageadresse der DCV lautet wie folgt:  http://deaf-club-veilchen.jimdo.com

 

§ 2.    Zweck des Fanclubs   

      

2.1.      Der Fanclub dient:                 

 

a.)  der Kameradschaft und Geselligkeit, Förderung der Zusammenkunft von Hörgeschädigten und

Freunden der Gebärdensprache.      

b.)  die Unterstützung der Fussballmannschaften der FC Erzgebirge Aue e.V. in sportlich fairer Weise

durch Besuch der Heim- und Auswärtsspiele,  

c.)   der Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten,        

d.)   die Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fan-Clubs insbesondere zwischen den

Deaf-Fan-Clubs in Deutschland sowie,

e.)   der Werbung für die FC Erzgebirge Aue e.V.         

 

2.2.      Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.

2.3.      Der Fanclub ist parteipolitisch und konfessionell neutral.    

2.4.      Die Mitglieder der DCV distanzieren sich von jeglicher Gewalt, Rassismusgesängen und Verwendung

von pyrotechnischen Artikeln im Stadion.

2.5.      Es gelten im Übrigen die mit der FC Erzgebirge Aue e.V. vereinbarten und anerkannten Regeln als

anerkannter Fanprojekt Aue e.V.

 

§ 3.    Mitgliedschaft im Fanclub

 

3.1.       Mitglied kann jede natürliche Person, die einen Bezug zu Hörgeschädigten aufweisen kann, werden.    

3.2.       Es besteht keine Pflicht, auch Mitglied bei der FC Erzgebirge Aue e.V. zu sein.    

3.3.       Die Aufnahme in den Fanclub muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Antragstellern

unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder durch einfache Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

 

a.)   Die Abstimmung kann unter anderem bei den Zusammenkünften vor den Heimspielen in Form

 einfacher Handzeichen erfolgen.

 

3.4.       Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Fanclub dessen Satzung an und erhält ein Exemplar

ausgehändigt.

3.5.       Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum nach erfolgreicher Abstimmung der Aufnahme. Die

Beitragspflicht beginnt am 1.Tag des darauffolgenden Monat nach dem die Aufnahme abgestimmt wurde.

3.6.       Jedes Mitglied haftet bei Fanclubveranstaltungen für sich selbst.

 

§ 4.    Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub
   

4.1.     Die Mitglied bei den DCV endet                 

 

a.)   durch freiwilligen Austritt oder        

b.)   durch Ausschluss oder        

c.)   durch Tod des Mitgliedes.


4.2.      Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich mit einer Frist

von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende des Geschäftsjahres.

4.3.      Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf

       

a.)   das DCV -Vermögen,

b.)   das DCV-Eigentum und

c.)   Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.

 

4.4.      Einen sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes seitens der DCV kann jederzeit von der/dem 1. bzw.

stellvertretende Vorsitzenden unter vorherigem Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere                

 

a.)   trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,        

b.)   in grober Weise gegen das Ansehen der DCV verstößt,        

c.)   in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,        

d.)   trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer

Vorstands-, Monats- oder Jahreshauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer der darauf folgenden Versammlungen zugebracht wurde.

e.)  DCV Interna nach außen gibt.

 

§ 5.    Die Organe der DCV

 

5.1.      Das erste Organ des Fanclubs ist der Vorstand. Dieser umfasst mindestens                 

 

a.)   die/den 1. Vorsitzende/Vorsitzenden        

b.)   die/den stellvertretende Vorsitzende/Vorsitzenden        

c.)   die/den Kassenwartin/Kassenwart        

d.)   die/den Webmasterin/Webmaster

 

§ 6.    Die Beiträge der DCV

 

6.1.      Jedes Mitglied der DCV ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.
       

a.)   Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres bzw.,

b.)   ab Zeitpunkt des Eintrittes anteilig fällig

 

6.2.      Die Zahlung des Beitrages kann bar oder per Überweisung an den Kassenwart erfolgen.    

6.3.      Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31.01. des Jahres an den Kassenwart vom DCV

entrichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte.

6.4.      Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung

festgehalten. 

 

§ 7.    Der Vorstand der DCV

 

7.1.      Die DCV werden vertreten durch mindestens zwei der genannten Personen:

 

a.)   die/den 1. Vorsitzende/Vorsitzenden        

b.)   die/den stellvertretende Vorsitzende/Vorsitzenden        

c.)   die/den Kassenwartin/Kassenwart        

d.)   die/den Webmasterin/Webmaster         

 

7.2.       Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung

der/des 1. Vorsitzenden handeln darf.

7.3.       Der Vorstand vertritt die DCV in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der

Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.  

7.4.       Der Vorstand ist bei einfacher Mehrheit beschlussfähig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

§ 8.    Die Mitgliederversammlung der DCV


8.1.       Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein, die mindestens 4

Wochen vorher bekannt gegeben werden muss.

8.2.       In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (Ausnahme: §6, Absatz 2), welches das

14.Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.    

8.3.       Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens 51% der anwesenden Mitgliedern, die das

14.Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

8.4.      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a.)   Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,        

b.)   Entgegennahme der Berichte des Vorstands,        

c.)   Entlastung des Vorstandes,        

d.)   Festlegung der Mitgliedsbeiträge

 

§ 9.    Die Kassenprüfer der DCV


9.1.       Die Kassenprüfer (mindestens zwei) werden alle ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.    

9.2.       Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.    

9.3.       Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung,

Buchführung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. 

 

§ 10.    Wahlen in der DCV


10.1.     Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben

 und bereits Mitglied der DCV sind:

 

a.)   die/den 1. Vorsitzende/Vorsitzenden        

b.)   die/den stellvertretende Vorsitzende/Vorsitzenden        

c.)   die/den Kassenwartin/Kassenwart        

d.)   die/den Webmasterin/Webmaster


10.2.    Alle weiteren Ämter können von Personen übernommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben.   

10.3.    Zur Wahl aller Ämter genügt die einfache Mehrheit    

10.4.    Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre.    

10.5.    Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig    

10.6.    Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfache

Mehrheit die Abstimmung per Wahlzeichen beschließen.  

10.7.    Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie das Amt im Falle einer Wahl annehmen würden. 

10.8.    Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung, die

Wahl anzunehmen, mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt.

 

§ 11.    Auflösung der DCV


11.1.     Die Auflösung des Fanclubs kann in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer        

 zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 Zur Beschlussfassung müssen mehr als 70 % der eingetragenen Mitglieder anwesend sein und die Auflösung beschließen.

11.2.     Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die dann die laufenden

Geschäfte abwickeln, das Fanclubsinventar in Geld umsetzen und dieses mit dem verbleibenden Fanclubsvermögen dem Zweck zuführen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde. 

 

§ 12.    Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.07.2016 in der vorliegenden Form mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 

 

Aue, 30.07.2016


Satzung

Download
DCV-Satzung.pdf
Adobe Acrobat Dokument 99.8 KB